Testamentsgestaltung

Das Berliner Testament

Sich gegenseitig absichern und das Vermögen anschließend gemeinsam an die Kinder weitergeben – das Berliner Testament ist die beliebteste Gestaltung für Ehegatten. Damit es hält, was es verspricht, müssen Bindungswirkung, Pflichtteil und Steuer mitgedacht werden.

Das Prinzip

Erst der Partner, dann die Kinder

Beim Berliner Testament setzen sich Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner gegenseitig als Alleinerben ein. Die Kinder werden erst nach dem Tod des länger lebenden Partners als Schlusserben bedacht. Der Überlebende bleibt dadurch wirtschaftlich unabhängig – das Familienheim muss nicht verkauft, keine Erbengemeinschaft auseinandergesetzt werden.

Was Sie vor der Errichtung wissen sollten

Bindungswirkung

Wechselbezügliche Verfügungen können nach dem ersten Erbfall in der Regel nicht mehr einseitig geändert werden. Der überlebende Partner bleibt an die Einsetzung der Schlusserben gebunden – auch wenn sich die Familienverhältnisse ändern. Öffnungsklauseln schaffen hier Flexibilität.

Pflichtteil der Kinder

Im ersten Erbfall sind die Kinder enterbt. Sie können daher ihren Pflichtteil verlangen – im ungünstigen Fall trifft das den überlebenden Partner zur Unzeit. Pflichtteilsstrafklauseln oder ein Pflichtteilsverzicht können dieses Risiko begrenzen.

Erbschaftsteuer

Das Vermögen wird zweimal vererbt, und die Freibeträge der Kinder nach dem zuerst versterbenden Elternteil bleiben ungenutzt. Bei größeren Vermögen kann das zu vermeidbarer Steuerlast führen – etwa durch Vermächtnisse oder eine abgestimmte vorweggenommene Erbfolge.

Scheidung und Wiederheirat

Für den Fall der Scheidung oder einer Wiederheirat des Überlebenden sollte das Testament ausdrückliche Regelungen enthalten – sonst drohen Ergebnisse, die keiner der Partner gewollt hat.

Unsere Empfehlung

Das Berliner Testament ist ein bewährtes Instrument – aber kein Standardformular. Ob es zu Ihrer Familien- und Vermögenssituation passt und wie Klauseln im Einzelnen formuliert sein sollten, klären wir gemeinsam in der Beratung.

Auf einen Blick

So funktioniert das Berliner Testament

Ehegatte Averstirbt zuerstEhegatte BAlleinerbe im 1. ErbfallKinderSchlusserben im 2. Erbfall1. ERBFALL2. ERBFALLDie Ehegatten setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein.Die Kinder sind im ersten Erbfall enterbt – ihnen stehenaber Pflichtteilsansprüche gegen den Überlebenden zu.Nach dem Tod des zweiten Ehegatten erben die Kinder dasgesamte verbleibende Vermögen als Schlusserben.

Kontakt aufnehmen

Lassen Sie uns über Ihr Anliegen sprechen.

Ob Testamentsgestaltung, Erbfall oder Vorsorge – im ersten Gespräch klären wir Ihre Situation und die sinnvollen nächsten Schritte. Vor Ort in München, telefonisch oder per Video.

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