Der Erbverzicht: Ausstieg aus der Erbfolge
Beim Erbverzicht verzichtet ein gesetzlicher Erbe – häufig ein Kind – durch notariellen Vertrag mit dem Erblasser auf sein gesetzliches Erbrecht. Die Folgen sind weitreichend:
- Der Verzichtende wird behandelt, als wäre er beim Erbfall nicht vorhanden – er verliert das gesetzliche Erbrecht und in der Regel den Pflichtteil.
- Der Verzicht erstreckt sich im Zweifel auch auf die Abkömmlinge des Verzichtenden – die Enkel sind also mit erfasst, wenn nichts anderes vereinbart wird.
- Die Erb- und Pflichtteilsquoten der übrigen Angehörigen können sich durch den Verzicht erhöhen oder verschieben.
Der Pflichtteilsverzicht: Flexibilität für die Gestaltung
Beim Pflichtteilsverzicht verzichtet der Berechtigte nur auf seinen Pflichtteil – das gesetzliche Erbrecht bleibt bestehen. Der Erblasser gewinnt dadurch volle Testierfreiheit: Er kann den Verzichtenden weiterhin als Erben einsetzen, ihn aber auch übergehen, ohne dass Pflichtteilsansprüche drohen.
In der Praxis ist der Pflichtteilsverzicht deshalb meist das flexiblere Instrument: Er sichert die Gestaltung ab, ohne die Familie endgültig aus der Erbfolge zu drängen. Er kann auch gegenständlich beschränkt werden – etwa auf eine Immobilie oder ein Unternehmen.
Typische Anwendungsfälle
- Berliner Testament: Kinder verzichten für den ersten Erbfall auf den Pflichtteil, damit der überlebende Elternteil nicht in Bedrängnis gerät.
- Unternehmensnachfolge: Weichende Geschwister verzichten – meist gegen Abfindung – damit der Betrieb ungeteilt übergehen kann.
- Patchworkfamilien: Klare Verhältnisse zwischen Ehegatten und Kindern aus früheren Beziehungen.
- Vorweggenommene Erbfolge: Wer zu Lebzeiten erhält, verzichtet im Gegenzug – siehe vorweggenommene Erbfolge.
Form und Abfindung
Beide Verzichte müssen zu Lebzeiten des Erblassers notariell beurkundet werden. Eine Abfindung ist rechtlich nicht zwingend, in der Praxis aber üblich – ihre Höhe und steuerliche Behandlung sollten sorgfältig geplant werden, denn die Abfindung gilt schenkungsteuerlich als Zuwendung.
Welcher Verzicht passt?
Ob Erbverzicht, Pflichtteilsverzicht oder eine beschränkte Variante die richtige Lösung ist, hängt von Familiensituation, Vermögen und Zielen ab. Wir beraten beide Seiten fair und entwickeln eine ausgewogene Vereinbarung.