Testamentsgestaltung

Das Geschiedenentestament

Nach der Scheidung zählt Ihr Ex-Ehegatte nicht mehr zu den gesetzlichen Erben und erhält auch keinen Pflichtteil. Hinterlassen Sie aber gemeinschaftliche Kinder, kann Ihr früherer Partner über Umwege doch etwas aus Ihrem Vermögen erhalten – das Geschiedenentestament verhindert dies.

Das Grundproblem

Die mittelbare Erbschaft des Ex-Ehegatten

Ein gemeinsames Testament mit dem früheren Partner ist nach der Scheidung meist längst geändert – niemand möchte, dass der Ex-Mann oder die Ex-Frau vom eigenen Vermögen erbt. Ist noch kein neuer Partner vorhanden, kommen als Erben die eigenen Kinder in Betracht; ohne Testament sind sie die gesetzlichen Erben.

Woran viele nicht denken: Verstirbt eines dieser Kinder, zählt der Ex-Ehegatte zu dessen gesetzlichen Erben – und damit grundsätzlich auch zu den Pflichtteilsberechtigten. Der frühere Ehegatte erbt so unter Umständen genau das Vermögen, das man an das gemeinsame Kind vererbt hat.

Ein Beispiel

Ein Ehepaar hat einen gemeinsamen Sohn und wird geschieden. Beide setzen den Sohn testamentarisch als Alleinerben ein. Die Mutter kauft sich nach der Scheidung ein kleines Einfamilienhaus, verstirbt und vererbt Haus und Vermögen an den Sohn. Drei Jahre später kommt der – noch minderjährige – Sohn bei einem Unfall ums Leben und konnte kein Testament errichten. Nun tritt genau das ein, was die Mutter verhindern wollte: Der Vater und Ex-Mann erhält das gesamte Vermögen, das die Mutter dem Sohn vererbt hatte.

Die Errichtung des Geschiedenentestaments

Möchten Sie verhindern, dass Ihr früherer Ehegatte auf diese Weise an Ihrem Vermögen teilhat, errichten Sie ein Geschiedenentestament. Diese besondere Gestaltung kann wirksam verhindern, dass Ihr Ex-Partner partizipiert – und zwar so, dass Ihre Kinder weiterhin Ihre Alleinerben werden.

Dafür gibt es zwei Modelle: die Nacherbfolgelösung und die Vermächtnislösung. Welche der beiden für Sie sinnvoller ist, erörtere ich gerne mit Ihnen in einem persönlichen Beratungsgespräch.

Auch beim volljährigen Kind Vorsicht

Selbst wenn der Sohn im obigen Beispiel volljährig ist und ein Testament errichtet, das den Vater ausschließt, hat der Vater einen Pflichtteilsanspruch – jedenfalls solange der Sohn keine eigenen Kinder hat. Bei der Berechnung wird das von der Mutter geerbte Vermögen mitbewertet, sodass der Ex-Mann dennoch daran teilhat. Unter Umständen müssen die Erben des Sohnes das Haus sogar verkaufen, um den Pflichtteil bezahlen zu können. Umso wichtiger ist eine vorausschauende Gestaltung.

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Ob Testamentsgestaltung, Erbfall oder Vorsorge – im ersten Gespräch klären wir Ihre Situation und die sinnvollen nächsten Schritte. Vor Ort in München, telefonisch oder per Video.

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