Leistung

Vorweggenommene Erbfolge

Wer Vermögen bereits zu Lebzeiten überträgt, gestaltet die Nachfolge aktiv: steuerlich vorteilhaft, konfliktvermeidend – und mit der nötigen Absicherung für den Übergeber.

Gestalten statt abwarten

Warum zu Lebzeiten übertragen?

Die vorweggenommene Erbfolge – also die Übertragung von Vermögen durch Schenkung oder Übergabevertrag zu Lebzeiten – verfolgt meist mehrere Ziele zugleich:

  • Steuerliche Freibeträge nutzen:Die schenkung- und erbschaftsteuerlichen Freibeträge (z. B. 400.000 € je Kind und Elternteil) stehen alle zehn Jahre erneut zur Verfügung. Frühzeitige Übertragungen können die Steuerlast über Generationen erheblich senken.
  • Pflichtteilsansprüche reduzieren: Lebzeitige Zuwendungen können – richtig gestaltet – spätere Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche verringern.
  • Klarheit schaffen: Wer Immobilien oder Beteiligungen schon zu Lebzeiten zuordnet, vermeidet Erbengemeinschaften und Streit unter den Nachkommen.
  • Versorgung sichern: Übergaben lassen sich mit Gegenleistungen wie Pflegeverpflichtungen oder Leibrenten verbinden.

Absicherung des Übergebers

Wer verschenkt, gibt Kontrolle ab – deshalb gehört zu jeder Übertragung ein durchdachtes Sicherungskonzept:

  • Nießbrauch: Sie übertragen die Immobilie, behalten aber lebenslang die Erträge – etwa Mieteinnahmen – und die Nutzung. Der Nießbrauch mindert zugleich den steuerlichen Wert der Schenkung.
  • Wohnungsrecht: Das Recht, die übertragene Wohnung oder das Haus weiter zu bewohnen – im Grundbuch abgesichert.
  • Rückforderungsrechte: Vertragliche Rückfallklauseln für den Fall, dass der Beschenkte vor dem Schenker verstirbt, die Immobilie veräußert, insolvent wird oder sich die Familienverhältnisse grundlegend ändern.

Unternehmensnachfolge

Bei Unternehmen und Beteiligungen ist die lebzeitige Nachfolgeplanung besonders wichtig: Sie sichert die Fortführung des Betriebs, nutzt steuerliche Begünstigungen für Betriebsvermögen und verhindert, dass eine ungeplante Erbfolge die Gesellschaft handlungsunfähig macht. Gesellschaftsvertrag, Testament und Übergabevertrag müssen dabei aufeinander abgestimmt sein.

Gesamtkonzept statt Einzelmaßnahme

Schenkung, Testament, Güterstand und Steuer wirken zusammen. Die Kanzlei entwickelt mit Ihnen ein Nachfolgekonzept, das alle Bausteine verbindet – lesen Sie dazu auch Güterstand und Erbschaftsteuer.

Steuerlicher Hintergrund

Erbschaft- und Schenkungsteuer

Schenkungen und Erbschaften sind bis zu einer bestimmten Grenze steuerfrei. Übersteigt der Wert diese Grenze, ist nur der darüber hinausgehende Betrag zu versteuern. Beispiel: Eine alleinstehende Erblasserin mit 500.000 € Vermögen vererbt alles an ihren einzigen Sohn. Dieser hat einen Freibetrag von 400.000 € und versteuert die verbleibenden 100.000 € – in diesem Fall mit 11.000 €.

Persönliche Freibeträge (§ 16 ErbStG)

Ehegatten / eingetragene Lebenspartner500.000 €je Erwerb, alle zehn Jahre erneut nutzbar.
(Stief-)Kinder400.000 €je Kind und je Elternteil.
Enkelkinder200.000 €400.000 €, wenn der verbindende Elternteil bereits verstorben ist.
(Groß-)Eltern100.000 €bei Erbschaft; bei Schenkung an Eltern hingegen nur 20.000 €.
Alle anderen20.000 €z. B. Geschwister, Nichten/Neffen, Schwiegerkinder – und auch nicht eingetragene Lebensgefährten.

Achtung: Lebenspartner ist nicht Lebensgefährte

Der eingetragene Lebenspartnernach dem LPartG hat einen Freibetrag von 500.000 €. Der nicht eingetragene Lebensgefährtezählt dagegen zu „allen anderen“ – ihm stehen nur 20.000 € zu, und er zahlt den höchsten Steuersatz. Ein langjähriges Paar ohne Trauschein wird steuerlich wie ein fremder Dritter behandelt. Gerade hier lohnt die vorausschauende Gestaltung.

Angaben nach § 16 ErbStG, Stand 2026 – ohne Gewähr. Die konkrete Steuer hängt zusätzlich von der Steuerklasse (§ 15 ErbStG) und vom Steuersatz ab; diese berechnen wir für Ihren Fall.

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Ob Testamentsgestaltung, Erbfall oder Vorsorge – im ersten Gespräch klären wir Ihre Situation und die sinnvollen nächsten Schritte. Vor Ort in München, telefonisch oder per Video.

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