Drei Wege aus der Erbengemeinschaft
1. Erbauseinandersetzungsvertrag
Der klassische Weg, die Erbengemeinschaft insgesamt aufzulösen. Gehört Grundbesitz zum Nachlass, ist eine notarielle Beurkundung erforderlich – das verursacht erhebliche Kosten.
2. Erbteilsübertragung
Ein Miterbe verkauft oder überträgt seinen Anteil an einen anderen. Auch dieser Vertrag ist notariell zu beurkunden und damit kostspielig.
3. Abschichtung
Die Abschichtungsvereinbarung kann privatschriftlich geschlossen werden und erfordert keine notarielle Beurkundung. Der Bundesgerichtshof hat diesen Weg 1998 als zulässig anerkannt. Der ausscheidende Miterbe erhält eine Abfindung; sein Anteil wächst den verbleibenden Miterben an.
Warum die Abschichtung oft günstiger ist
Weil keine notarielle Beurkundung nötig ist, sparen Sie Notarkosten. Gehört Grundbesitz zum Nachlass, genügt für die Grundbuchberichtigung eine beglaubigte Berichtigungsbewilligung– mit vergleichsweise geringen Kosten von etwa 70 € zzgl. Steuern.
Achtung bei Nachlassschulden
Sind im Nachlass Schulden vorhanden, müssen in der Vereinbarung Regelungen zur Schuldübernahme getroffen werden, um Haftungsrisiken zu klären. Welcher Weg für Sie der richtige ist, klären wir im Rahmen der Erbauseinandersetzung.