Ratgeber · Behindertentestament

Erbschafts- oder Vermächtnislösung beim Behindertentestament

Beim Behindertentestament wird das Kind mit Behinderung meist als Vorerbe eingesetzt – die sogenannte Erbschaftslösung. Daneben gibt es die Vermächtnislösung. Wo der Unterschied liegt und warum die Vermächtnislösung in der Praxis selten verwendet wird.

Erbe oder Vermächtnis – der Unterschied

Rechtlich liegt zwischen „vererben“ und „vermachen“ ein erheblicher Unterschied: Der Erbe ist Rechtsnachfolger des Verstorbenen und übernimmt alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten. Der Vermächtnisnehmer hat lediglich einen Anspruch auf einen bestimmten Gegenstand aus dem Nachlass und muss diesen vom Erben herausverlangen.

Die Erbschaftslösung

Sie wird in der Praxis am häufigsten gewählt und lag der bahnbrechenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs von 1990 zugrunde, mit der das Behindertentestament als nicht sittenwidrig anerkannt wurde. Das Kind mit Behinderung wird als nicht befreiter Vorerbe eingesetzt und damit Mitglied der Erbengemeinschaft.

Sozialhilfefest ist die Lösung, weil der Vorerbe gesetzlichen Beschränkungen unterliegt: Er darf nicht auf die Substanz der Erbschaft zugreifen, sondern muss sie für die Nacherben – in der Regel die weiteren Kinder – erhalten. Nur die Nutzungen stehen ihm zu, die ein Testamentsvollstrecker nach festen Regeln verwaltet. Da das Kind nicht auf die Erbschaft zugreifen kann, kann der Sozialhilfeträger es auch nicht zu deren Verbrauch zwingen – die Sozialleistungen laufen weiter.

Die Vermächtnislösung

Wirtschaftlich erhält das Kind das Gleiche, doch die juristischen Weichen werden anders gestellt: Das Kind wird nicht Miterbe, sondern erhält lediglich ein Vermächtnis, das wertmäßig mindestens dem Pflichtteil entspricht. Auch dieses wird der Dauertestamentsvollstreckung unterstellt; nach dem Tod des Kindes geht der Vermächtnisgegenstand an den Nachvermächtnisnehmer über.

Der Vorteil

Der größte Nachteil der Erbschaftslösung ist, dass das Kind Miterbe wird und die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt werden muss – was besonders kompliziert ist, wenn das Kind unter gesetzlicher Betreuung steht. Als bloßer Vermächtnisnehmer hat es dagegen nur einen schuldrechtlichen Anspruch, den die übrigen Erben einfacher erfüllen können.

Warum meist die Erbschaftslösung gewählt wird

Die Vermächtnislösung gilt als weniger durch die Rechtsprechung gesichert. Zwar hält der überwiegende Teil der juristischen Literatur auch sie für sozialhilfefest – höchstrichterlich entschieden ist das aber nicht. Deshalb gilt die Erbschaftslösung aus Sicht des Gestalters als der sicherste Weg. Letztlich ist es eine Frage der Risikobereitschaft: Wer die Nachteile der Erbschaftslösung vermeiden möchte und ein gewisses Risiko tragen kann, für den kann sich die Vermächtnislösung durchaus anbieten.

Eine Gestaltung mit vielen Fallstricken

Ob Erbschafts- oder Vermächtnislösung, Kostenersatz nach § 102 SGB XII oder die Reichweite der Testamentsvollstreckung – das Behindertentestament reagiert empfindlich auf Fehler. Lassen Sie sich dazu individuell beraten.

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