1. Formfehler machen das Testament unwirksam
Ein privates Testament muss vollständig eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Ein am Computer verfasstes und nur unterschriebenes Testament ist unwirksam – ebenso ein gemeinsames Testament von Partnern, die nicht verheiratet oder verpartnert sind. Ort und Datum sind zwar keine Wirksamkeitsvoraussetzung, sollten aber immer angegeben werden, damit sich bei mehreren Testamenten das jüngste feststellen lässt.
2. Unklare Begriffe: „vererben“, „vermachen“, „erhalten“
Juristisch besteht ein großer Unterschied zwischen der Erbeinsetzung (der Erbe tritt in alle Rechte und Pflichten ein) und dem Vermächtnis (der Bedachte hat nur einen Anspruch auf einen bestimmten Gegenstand). Wer einzelne Gegenstände „vererbt“, ohne zu sagen, wer Erbe sein soll, hinterlässt ein Auslegungsproblem – und häufig Streit.
3. Kein Ersatzerbe benannt
Verstirbt der eingesetzte Erbe vor dem Erblasser oder schlägt er aus, greift ohne Ersatzerbenregelung unter Umständen die gesetzliche Erbfolge – mit Ergebnissen, die der Erblasser gerade vermeiden wollte.
4. Pflichtteilsansprüche nicht bedacht
Auch das beste Testament kann den Pflichtteil naher Angehöriger nicht einfach beseitigen. Wer enterbt, sollte die Liquidität für Pflichtteilsansprüche einplanen – oder rechtzeitig einen Pflichtteilsverzicht vereinbaren.
5. Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments unterschätzt
Beim Berliner Testament bleibt der überlebende Partner an wechselbezügliche Verfügungen gebunden. Ohne Öffnungsklausel kann er auf veränderte Umstände – etwa das Zerwürfnis mit einem Kind – nicht mehr reagieren.
6. Das Testament veraltet
Heirat, Scheidung, Geburten, Immobilienkäufe, Unternehmensgründungen: Ein Testament sollte mit dem Leben Schritt halten. Regelungen, die vor zwanzig Jahren passten, können heute steuerlich ungünstig oder schlicht überholt sein.
7. Das Testament wird nicht gefunden
Ein Testament, das niemand findet, nützt nichts. Die amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht und die Registrierung im Zentralen Testamentsregister stellen sicher, dass Ihr letzter Wille im Erbfall auch eröffnet wird.
Unser Rat
Lassen Sie Ihr Testament fachanwaltlich entwerfen oder zumindest prüfen – die Testamentsgestaltung kostet einen Bruchteil dessen, was spätere Streitigkeiten oder Steuernachteile verursachen.