Ausgangspunkt: das gesetzliche Ehegattenerbrecht
Neben Verwandten der ersten Ordnung (Kinder, Enkel) erbt der Ehegatte nach dem Gesetz grundsätzlich ein Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung (Eltern, Geschwister) die Hälfte des Nachlasses. Dieser Grundbetrag wird durch den Güterstand verändert.
Zugewinngemeinschaft: der gesetzliche Regelfall
Wer keinen Ehevertrag schließt, lebt in der Zugewinngemeinschaft. Stirbt ein Ehegatte, wird der Zugewinnausgleich im Regelfall pauschal verwirklicht: Der gesetzliche Erbteil des Überlebenden erhöht sich um ein weiteres Viertel – neben Kindern erbt der Ehegatte also insgesamt die Hälfte.
Alternativ kann der überlebende Ehegatte die Erbschaft ausschlagen und stattdessen den konkreten Zugewinnausgleich plus den sogenannten kleinen Pflichtteil verlangen – interessant, wenn der tatsächliche Zugewinn hoch war.
Gütertrennung: Kopfteilprinzip neben Kindern
Bei vereinbarter Gütertrennung entfällt die pauschale Erhöhung. Neben einem oder zwei Kindern erben Ehegatte und Kinder zu gleichen Teilen – neben einem Kind also je die Hälfte, neben zwei Kindern je ein Drittel. Neben drei oder mehr Kindern bleibt es beim Viertel des Ehegatten.
Gütergemeinschaft
Die heute seltene Gütergemeinschaft führt zu einem gemeinschaftlichen Vermögen der Ehegatten. Im Erbfall fällt nur der Anteil des Verstorbenen am Gesamtgut in den Nachlass; der Erbteil des Ehegatten richtet sich nach der Grundregel ohne pauschale Erhöhung. Die Auseinandersetzung ist häufig aufwendig.
Was bedeutet das für die Gestaltung?
- Güterstand und Testament sollten aufeinander abgestimmt sein – der Ehevertrag ist ein Instrument der Nachlassplanung.
- Auch der Pflichtteil des Ehegatten hängt vom Güterstand ab, denn er beträgt die Hälfte des jeweiligen gesetzlichen Erbteils.
- Der Güterstand hat zudem erhebliche steuerliche Wirkung – dazu unser Beitrag Güterstand und Erbschaftsteuer.
Unsere Empfehlung
Prüfen Sie bei jeder Nachlassplanung zuerst den Güterstand – er ist der Hebel, mit dem sich Erbquoten, Pflichtteile und Steuern zugleich beeinflussen lassen.