Ratgeber · Familie & Nachfolge

Volljährigenadoption

Die Adoption eines Erwachsenen ist mehr als ein familiärer Akt: Sie verändert Erbrecht, Pflichtteile und Steuerklassen. Richtig eingesetzt, ist sie ein wirkungsvolles Instrument der Nachlassplanung – mit klaren rechtlichen Voraussetzungen.

Voraussetzung: sittliche Rechtfertigung

Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist – insbesondere, wenn zwischen den Beteiligten bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist oder sein Entstehen zu erwarten ist. Typische Konstellationen sind Stiefkinder, Pflegekinder oder langjährig eng verbundene Menschen ohne eigene Abkömmlinge. Rein steuerliche oder erbrechtliche Motive genügen für sich genommen nicht; sie schaden aber nicht, wenn die persönliche Bindung im Vordergrund steht.

Über die Annahme entscheidet das Familiengericht auf notariell zu beurkundenden Antrag beider Seiten.

Erbrechtliche Wirkungen

  • Der Angenommene erhält die Stellung eines gesetzlichen Kindes des Annehmenden – mit vollem gesetzlichen Erbrecht und Pflichtteilsrecht.
  • Bei der Volljährigenadoption bleiben – anders als bei der Minderjährigenadoption – die Verwandtschaftsverhältnisse zu den leiblichen Eltern bestehen: Der Angenommene kann also in beiden Familien erben und pflichtteilsberechtigt sein.
  • Zugleich verändert die Adoption bestehende Quoten: Vorhandene Kinder erben weniger, und auch ihre Pflichtteile sinken – ein Gesichtspunkt, der in der Testamentsgestaltung berücksichtigt werden muss.

Steuerliche Wirkung

Erbschaftsteuerlich wechselt der Angenommene in die günstige Steuerklasse I: Statt eines Freibetrags von 20.000 € (etwa für Nichten und Neffen) stehen ihm 400.000 € zu – bei deutlich niedrigeren Steuersätzen. Gerade bei Immobilienvermögen kann die Adoption die Steuerlast erheblich senken.

Was zu bedenken ist

  • Die Adoption begründet gegenseitige Unterhaltspflichten und ist nur unter engen Voraussetzungen wieder aufhebbar.
  • Der Angenommene erhält ein Pflichtteilsrecht, das sich nicht einseitig entziehen lässt – gegebenenfalls sollte parallel ein Pflichtteilsverzicht vereinbart werden.
  • Namensrechtliche Folgen: Der Angenommene erhält grundsätzlich den Familiennamen des Annehmenden als Geburtsnamen; Doppelnamen sind möglich.

Sorgfältig vorbereiten

Der Erfolg eines Adoptionsantrags hängt wesentlich von der Darlegung des Eltern-Kind-Verhältnisses ab. Wir bereiten den Antrag vor und betten die Adoption in Ihre Nachlass- und Steuerplanung ein.

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